Intelligenter Tachograph Version 2

Die zweite Generation der digitalen Tachographen startet mit dem DTCO 4.0. Alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die diesen intelligenten Tachographen der ersten Version an Bord haben und grenzüberschreitend unterwegs sind, müssen bis zum 19. August 2025 auf den DTCO 4.1 umrüsten.

    Alles zum EU Mobilitätspaket I - Wie Sie gesetzeskonform handeln und Verstöße vermeiden

    Fairness und Sicherheit

    Wir erklären Ihnen, was hinter dem Mobilitätspaket I steckt und was das für Sie bedeutet. Wir zeigen, worauf Sie künftig achten müssen und wie Sie mit dem DTCO 4.0 und seinem Nachfolger, dem DTCO 4.1 auch weiterhin gesetzeskonform handeln.

    Die wichtigsten Infos in einem Leaflet

    NEWS

    Aktuelle Gesetzesänderungen

    Damit Sie und Ihre Flotte immer gesetzeskonform unterwegs sein können.

    Seit dem 02.02.2022 besteht die Eingabepflicht des Landessymbols nach einem Grenzübertritt. Fahrerinnen und Fahrer müssen die Eingabe am Tachographen bereits an der ersten verfügbaren Haltemöglichkeit vornehmen (EU 165/2014). Wie das ohne Zeitverlust geht, erfahren Sie in unserem Video.

    Seit dem 21.02.2022 sind Unternehmen dazu verpflichtet, Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach dem Verlassen Deutschlands zu einer Betriebsstätte in Deutschland zurückführen zu lassen. (EG 1072/2009)  Das gilt auch für im Ausland angemietete Fahrzeuge, die von der Niederlassung des Unternehmens in Deutschland eingesetzt werden.

    Auch sind seit dem 21.02.2022 Kabotagefahrten nach Beendigung der zugelassenen Kabotagebeförderungen in einem EU-Mitgliedsstaat für vier Tage untersagt. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der letzten Kabotagefahrt. (EG 1071/2009)

    Zwar benötigen im grenzüberschreitenden Güterverkehr operierende Unternehmen erst ab dem 21.05.2022 eine Gemeinschaftslizenz für Fahrzeuge, die mehr als 2,5 Tonnen wiegen. Entsprechende Anträge können Sie aber bereits seit dem 21.02.2022 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen. (EU 1072/2009) Für rein nationale Beförderungen ist eine Berechtigung weiterhin erst ab einer Gesamtmasse von 3,5 Tonnen erforderlich.


    DIE NÄCHSTE FRIST ZUR TACHOGRAPHENUMSTRÜSTUNG WINKT!

    Gute Nachrichten für alle, die die ursprüngliche Frist am 31. Dezember 2024 zur Nachrüstung ihres Tachographen versäumt haben: Die EU-Kommission hat eine Übergangsphase beschlossen, sodass betroffene Fahrzeuge noch bis zum 28. Februar 2025 Zeit haben, ihre alten analogen oder digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation durch den neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version (DTCO® 4.1) zu ersetzen. Doch nach diesem Datum gilt es: Alle Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die im internationalen Verkehr unterwegs sind, dürfen nur noch mit dem DTCO® 4.1 fahren, falls sie bisher noch ein älteres Modell nutzen.

    Und die nächste Umrüstungspflicht lauert schon: Fahrzeuge dieser Gewichtsklasse, die bereits mit einem intelligenten Tachographen der ersten Version (z. B. DTCO® 4.0 oder 4.0e) ausgestattet sind, müssen bis spätestens zum 19. August 2025 auf die neueste Version umgestellt werden, sofern sie grenzüberschreitend fahren.

    Wer die Fristen ignoriert, riskiert hohe Strafen. Nach Ablauf der jeweiligen Nachrüstfrist drohen in Deutschland Bußgelder von bis zu 1.500 Euro – in den Niederlanden sogar bis zu 4.400 Euro. Dank moderner DSRC-RP-Technologie können Verstöße von den Kontrollbehörden zudem aus der Ferne erfasst werden, ohne dass Fahrzeuge angehalten werden müssen.

    Deshalb gilt: Warten Sie nicht zu lange! Mit 3,5 Millionen Lkw allein in Deutschland könnten Werkstatttermine knapp werden, je näher die Frist rückt. Besonders effizient ist die Nachrüstung übrigens im Zuge der regulären Tachographenprüfung.

    Sichern Sie sich jetzt Ihren Termin in einer VDO-Partnerwerkstatt und vermeiden Sie unnötige Kosten, unangenehme Bußgelder und lange Stillstandszeiten!

      Mehr Informationen im Flyer

     

     

    Umrüstung zum intelligenten Tachographen (V2) DTCO 4.1

    Welches Tachographenmodell bis zu welcher Frist durch den intelligenten Tachographen der zweiten Version ausgetauscht werden muss, sehen Sie hier auf einen Blick – inklusive einem Hinweis, wie Sie das jeweilige Modell bestimmen können:

    Alle Informationen zu den neuen Kabotage-Regelungen, den damit verbundenen Erleichterungen für das Fahrpersonal und den Berufszugangsvoraussetzungen erhalten Sie im 

     

     

    Leitfaden: EU Mobilitätspaket I

    UMRÜSTPFLICHT: WELCHER TACHOGRAPH AB WANN?

    Schaubild über die schrittweise Einführung des DTCO 4.1

    Alle Angaben zu gesetzlichen Fristen ohne Gewähr.

    Überblick über die jeweiligen Fristen:

    Neufahrzeuge (Erstzulassungen) > 3,5 t* werden mit einem intelligenten Fahrtenschreiber Version 2 (z. B. DTCO 4.1) ausgerüstet.

     

     

    * Fahrzeuge gemäß der Definitionen, auf welche die neuen Verordnungen Anwendung finden.

    Wichtige Aktualisierung: Die EU-Kommission hat eine "educational learning period" vorgeschlagen, die die Nachrüstfrist auf den 28. Februar 2025 verlängert, anstatt wie ursprünglich geplant auf den 31. Dezember 2024.

    Alle Fahrzeuge > 3,5 t*, die noch einen analogen oder einen digitalen Tachographen der 1. Generation (z. B. DTCO 1.x – 3.x) verwenden und grenzüberschreitend eingesetzt werden, müssen mit einem intelligenten Tachographen Version 2 (z. B. DTCO 4.1) ausgerüstet sein.

     

     

    * Fahrzeuge gemäß der Definitionen, auf welche die neuen Verordnungen Anwendung finden.

    Alle Fahrzeuge > 3,5 t*, die grenzüberschreitend eingesetzt werden, müssen bis zum 19.08.2025 mit einem intelligenten Tachographen Version 2 (z. B. DTCO 4.1) ausgerüstet sein. Das bedeutet, auch die genannten Fahrzeuge, welche mit einem intelligenten Tachographen der 1. Version (z. B. DTCO 4.0) ausgestattet sind, müssen umgerüstet werden.

     

     

    * Fahrzeuge gemäß der Definitionen, auf welche die neuen Verordnungen Anwendung finden.

    Alle Fahrzeuge > 2,5 t* im grenzüberschreitenden Güterverkehr müssen mit dem erweiterten intelligenten Fahrtenschreiber (DTCO 4.1) ausgerüstet sein.

     

     

    * Fahrzeuge gemäß der Definitionen, auf welche die neuen Verordnungen Anwendung finden.

    ** Diese Fristen hängen vom jeweiligen Inkrafttreten der EU-Verordnungen bzw. der Dauer des Gesetzgebungsprozesses ab.


    Der neue VDO DTCO 4.1 erfüllt als intelligenter Tachograph alle Vorgaben des EU Mobilitätspakets I.

    Der VDO DTCO 4.1 Die neue Generation des intelligenten Tachographen

    Der neue DTCO 4.1 ist in der Lage, Grenzübergänge eines Fahrzeuges zu erkennen und zu speichern. Das Gerät protokolliert zudem die Position und Zeit beim Be- und Entladevorgang und zeichnet die Angaben zusammen mit den Fahrer- und Fahrzeugdaten mindestens so lange auf, wie es die neue Regelung verlangt. Die neue Version liefert noch sicherer zuverlässige Daten für noch effizientere Verkehrs- und Handelskontrollen.

    Anders als sein Vorgänger ist der DTCO 4.1 dazu in der Lage, als eine der ersten industriellen Anwendungen überhaupt das europäische Galileo-Signal (OS-NMA) zu nutzen. OS-NMA steht für Open Service Navigation Message Authentication. Es handelt sich um eine Technik, die Navigationsnachrichten einen kryptographischen Schutz hinzufügt, um optimal gegen Cyber-Angriffe gewappnet zu sein.

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    VDO Fleet unterstützt Sie beim Mobilitätspaket

    Auch die VDO Datenmanagement-Software unterstützt Flottenunternehmen und Flottenmanagementanbieter kompetent bei der Einführung des europäischen Mobilitätspaketes – und gibt Sicherheit bei der Anwendung aktueller und zukünftiger Regelungen.
    Deshalb konzentriert sich Continental mit seiner Marke VDO auf die passenden Lösungen von morgen und entwickelt bereits weitere Services, die Ihnen als Flottenmanager das Überwachen und die Einhaltung der neuen Regeln innerhalb des Mobilitätspaketes vereinfachen. Mehr dazu Ende des Jahres!

     

     

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    Ein Fahrer steckt einen VDO Download Key in den vorgesehenen Steckplatz am Tachographen seines Lkw.

    Erweiterte Tachographenpflicht Künftig auch ab 2,5 Tonnen

    Ab dem 1. Juli 2026 gilt die Tachographenpflicht auch für Fahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im internationalen gewerblichen Verkehr eingesetzt werden.

    Handwerker mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die ihre Ausrüstung befördern bzw. ihre Produkte in einem Umkreis von 100 km vom Standort ihres Unternehmens ausliefern, bleiben davon ausgenommen. Auch ausgenommen sind Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen, die für eine nicht gewerbliche Güterbeförderung eingesetzt werden. Das Fahren darf hier nicht die Haupttätigkeit der Person sein, die das Fahrzeug führt.

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    Maintrans: EU MPI & DTCO 4.1


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