Jetzt intelligenten Tachographen der zweiten Version nachrüsten

Ein Blick in die Zukunft, es ist der letzte Freitag im November 2024: Was anfangs noch nach einem entspannten Timing aussah, wirkt nun viel zu spät. Seit Tagen sind Flottenbetreiber auf der verzweifelten Suche nach einer Werkstatt mit freien Terminen, um ihre Fahrzeuge mit dem intelligenten Tachographen der zweiten Version nachzurüsten. Das Problem: Nicht nur ein Logistikunternehmen ist spät dran. Und wenn die Nachrüstung nicht rechtzeitig vor dem Stichtag klappt, stehen viele Fahrzeuge ab Januar still.

Die Einführung des neuen intelligenten Tachographen (2. Version) wird, wie im EU Mobilitätspaket I vorgegeben, bereits seit August 2023 schrittweise umgesetzt. Zum Jahreswechsel 2024/2025 kommt auf viele Flottenbetreiber die nächste wichtige Frist zu: Alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mit analogen oder digitalen Fahrtenschreibern der ersten Version, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, müssen bis spätestens 31.12.2024 auf den neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version umgerüstet sein. Das betrifft also alle älteren analogen und digitalen Geräte außer den intelligenten Tachographen der ersten Version wie zum Beispiel den DTCO 4.0. Entsprechend müsste jetzt die heiße Umrüstungsphase laufen, oder? Weit gefehlt, viele Flottenbetreiber schieben diese Pflicht noch vor sich her. Aus verschiedenen Gründen: Einerseits herrscht durch verschiedene nationale Ausnahmen und Übergangsregelungen Unklarheit darüber, was für wen wann gilt. Andererseits hält sich immer noch das (falsche) Gerücht, dass derzeit nicht genügend Geräte vorrätig seien. Aber: Wer den Termin zur Umrüstung vorausschauend plant, kann Zeit und Geld sparen.

 

Nicht rechtzeitig nachgerüstet? Das kann teuer werden!

Wer der Pflicht zum Einbau des neuen Tachographen nicht rechtzeitig nachkommt, muss tief in die Tasche greifen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Lkw mit einem veralteten Fahrtenschreiber auf der Straße unterwegs ist, wird die gleiche Strafzahlung fällig, wie wenn gar kein Tachograph an Bord wäre. In diesem Fall beträgt das Bußgeld zum Beispiel in Deutschland 1.500 Euro. Und mittlerweile ist die Überprüfung von Fahrzeugen für die Behörden besonders einfach, denn durch das DSRC-RP-Modul im Tachographen können sie die schwarzen Schafe durch Fernprüfung quasi im Vorbeifahren identifizieren.

 

Jetzt Termin zur Nachrüstung vereinbaren und Geld sparen

Wenn der Jahreswechsel erstmal vor der Tür steht, ist es zu spät: Die Kapazitäten der Werkstätten sind ausgeschöpft und der Stau vor dem Werkstatt-Tor ist lang. Das lässt sich vermeiden! Besonders effizient ist es, den Termin zum Nachrüsten mit der ohnehin notwendigen periodischen Prüfung nach § 57b StVZO zusammenzulegen. So sparen sich Flottenbetreiber die Kosten für einen weiteren Werkstatttermin und die Fahrzeuge sind schneller wieder zurück auf der Straße. Das verringert teure Standzeiten und gibt Flottenmanagern die Sicherheit, auch im Januar grenzüberschreitend unterwegs sein zu können.

Nutzen Sie die freien Kapazitäten der VDO-Partnerwerkstätten und kümmern Sie sich jetzt um die verpflichtende Nachrüstung auf einen intelligenten Tachographen der zweiten Version, wie den VDO DTCO 4.1. Finden Sie hier eine Werkstatt in Ihrer Nähe!

 

EU Mobilitätspaket I: Welche Fristen gelten zum Nachrüsten des intelligenten Tachographen der zweiten Version?

Nach dem EU Mobilitätspaket I müssen neu zugelassene Nutzfahrzeuge bereits seit August 2023 mit dem neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version ausgestattet sein. Nun gilt es, Bestandsfahrzeuge fit für die Zukunft zu machen. Im folgenden Zeitplan ist klar aufgeschlüsselt, welche Fahrzeuge bis zu welchem Zeitpunkt verpflichtend umgerüstet sein müssen:

  • 12.2024: Alte analoge oder digitale Fahrtenschreiber der ersten Version müssen in allen Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen durch einen neuen intelligenten Tachographen der zweiten Version ersetzt sein.
  • August 2025: Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und einem intelligenten Fahrtenschreiber der ersten Version müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version nachgerüstet sein.
  • Juli 2026: Leichte Nutzfahrzeuge und Vans im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müssen ebenfalls mit intelligenten Fahrtenschreibern der zweiten Version wie dem VDO DTCO 4.1, ausgerüstet sein.

Die EU-Kommission hat deutlich gemacht, dass es keine Verzögerung dieses Gesetzes geben wird und schätzt, dass bis Ende 2024 mehrere hunderttausend Fahrzeuge nachgerüstet werden müssen.

In ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten “Note for the attention of the Members of the Committee on Road Transport” – Ref. Ares (2024) 1655409 – vom 4. März 2024 gibt daher auch die EU-Kommission die klare Empfehlung ab, die bevorstehende regelmäßige Tachographenprüfung zur Durchführung der Nachrüstung zu nutzen.

 

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